Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0240

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0240

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Index

L70305 Buchmacher Totalisateur Wetten Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WettunternehmerG Slbg 2017 §15 Z6
WettunternehmerG Slbg 2017 §15 Z7

Rechtssatz

Der VfGH hat zu Paragraph 15, Ziffer 6, S.WuG bereits festgehalten, dass es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsrahmens - nicht zuletzt zur Hintanhaltung von Wettbetrug - liegt, Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten Liga zu verbieten (VfGH 16.9.2024, E 2746/2024-5). Nach Paragraph 15, Ziffer 7, S.WuG sind Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen, verboten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("Sportveranstaltungen") fallen auch Fußballspiele unter dieses Verbot. Soweit in den Materialien zum S.WuG 179 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 38 ausgeführt wird "Die Ziffer 7, erfasst alle anderen Sportarten außer Fußball [...]" ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Einschränkung dem Gesetzeswortlaut ("Sportveranstaltungen") nicht zu entnehmen ist (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0259).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L01

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024020240_20251127L01