Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0240

Rechtssatz

Der VfGH hat zu Paragraph 15, Ziffer 6, S.WuG bereits festgehalten, dass es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsrahmens - nicht zuletzt zur Hintanhaltung von Wettbetrug - liegt, Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten Liga zu verbieten (VfGH 16.9.2024, E 2746/2024-5). Nach Paragraph 15, Ziffer 7, S.WuG sind Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen, verboten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("Sportveranstaltungen") fallen auch Fußballspiele unter dieses Verbot. Soweit in den Materialien zum S.WuG 179 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 38 ausgeführt wird "Die Ziffer 7, erfasst alle anderen Sportarten außer Fußball [...]" ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Einschränkung dem Gesetzeswortlaut ("Sportveranstaltungen") nicht zu entnehmen ist (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0259).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L01