Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/02/0183
Entscheidungsdatum
02.06.2025
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm
TierschutzG 2005 §38 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0034 E 31. März 2025 RS 1
Stammrechtssatz
§ 38 Abs. 3 TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020183.L02
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2024020183_20250602L02