Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0034

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020034.L01