Verwaltungsgerichtshof
31.03.2025
Ra 2025/02/0034
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020034.L01