Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2024/02/0003
Entscheidungsdatum
31.03.2025
Index
E3L E15202000
83 Naturschutz Umweltschutz
86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm
TierschutzG 2005 §39
UIG 1993 §2
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z3
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 lita
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 litc
Rechtssatz
Die Schlussfolgerung, wonach die begehrten Informationen (hier: sämtliche bescheidmäßig verhängte, aufrechte Tierhalteverbote bzw. eine Liste jener namentlich bezeichneten Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde - unabhängig vom konkreten Tier bzw. der konkreten Tierart) über bescheidmäßig verhängte Tierhaltungsverbote nicht als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 oder Z 1 UIG zu werten seien, steht im Einklang mit den in der Jud. des VwGH entwickelten Leitlinien und ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.Die Schlussfolgerung, wonach die begehrten Informationen (hier: sämtliche bescheidmäßig verhängte, aufrechte Tierhalteverbote bzw. eine Liste jener namentlich bezeichneten Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde - unabhängig vom konkreten Tier bzw. der konkreten Tierart) über bescheidmäßig verhängte Tierhaltungsverbote nicht als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, oder Ziffer eins, UIG zu werten seien, steht im Einklang mit den in der Jud. des VwGH entwickelten Leitlinien und ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020003.J04
Im RIS seit
22.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024020003_20250331J04