Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/02/0003

Rechtssatz

Die Schlussfolgerung, wonach die begehrten Informationen (hier: sämtliche bescheidmäßig verhängte, aufrechte Tierhalteverbote bzw. eine Liste jener namentlich bezeichneten Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde - unabhängig vom konkreten Tier bzw. der konkreten Tierart) über bescheidmäßig verhängte Tierhaltungsverbote nicht als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, oder Ziffer eins, UIG zu werten seien, steht im Einklang mit den in der Jud. des VwGH entwickelten Leitlinien und ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020003.J04