Verwaltungsgerichtshof
31.03.2025
Ro 2024/02/0003
Die Schlussfolgerung, wonach die begehrten Informationen (hier: sämtliche bescheidmäßig verhängte, aufrechte Tierhalteverbote bzw. eine Liste jener namentlich bezeichneten Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde - unabhängig vom konkreten Tier bzw. der konkreten Tierart) über bescheidmäßig verhängte Tierhaltungsverbote nicht als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, oder Ziffer eins, UIG zu werten seien, steht im Einklang mit den in der Jud. des VwGH entwickelten Leitlinien und ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020003.J04