Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0068

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

PyrotechnikG 2010 §39 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 erfasst ausgehend vom Gesetzeszweck des Schutzes vor von der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit bereits die ersten Besucherinnen und Besucher einer Sportveranstaltung. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010, noch ist den Materialien Regierungsvorlage 367 BlgNR 24. GP, 21) dazu zu entnehmen, dass der Beginn des Verbots in zeitlicher Hinsicht von einem bestimmten Umfang des "Besucherzustroms" bzw. dessen Verhältnis zur zu erwartenden oder maximal möglichen Anzahl an Besucherinnen und Besuchern abhängt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann "üblicherweise" die ersten Besucherinnen und Besucher die Sportveranstaltung aufsuchen. Schließlich gilt das Verbot des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 für alle Sportveranstaltungen, unabhängig von der Sportart, der Größe und Bedeutung der Sportveranstaltung und der zu erwartenden, tatsächlichen oder maximalen Besucheranzahl.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010068_20251211L05