Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0068
Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 erfasst ausgehend vom Gesetzeszweck des Schutzes vor von der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit bereits die ersten Besucherinnen und Besucher einer Sportveranstaltung. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010, noch ist den Materialien Regierungsvorlage 367 BlgNR 24. GP, 21) dazu zu entnehmen, dass der Beginn des Verbots in zeitlicher Hinsicht von einem bestimmten Umfang des "Besucherzustroms" bzw. dessen Verhältnis zur zu erwartenden oder maximal möglichen Anzahl an Besucherinnen und Besuchern abhängt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann "üblicherweise" die ersten Besucherinnen und Besucher die Sportveranstaltung aufsuchen. Schließlich gilt das Verbot des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 für alle Sportveranstaltungen, unabhängig von der Sportart, der Größe und Bedeutung der Sportveranstaltung und der zu erwartenden, tatsächlichen oder maximalen Besucheranzahl.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L03