Eine erkennungsdienstliche Behandlung einer Person nach dem ersten Fall des § 65 Abs. 1 SPG ist zulässig, wenn diese Person im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben und diese strafbare Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt wurde. Auch in einem solchen Fall verfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung den Zweck, gefährlichen Angriffen gemäß § 16 SPG vorzubeugen. Es bedarf aber - im Gegensatz zum zweiten Fall - keiner separaten Prüfung der Straffälligkeitsgefahr. Diese ist der Begehung einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Verbindung definitionsgemäß (arg § 16 Abs. 1 Z 2 SPG: "mit dem Vorsatz ... fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen") immanent.Eine erkennungsdienstliche Behandlung einer Person nach dem ersten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG ist zulässig, wenn diese Person im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben und diese strafbare Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt wurde. Auch in einem solchen Fall verfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung den Zweck, gefährlichen Angriffen gemäß Paragraph 16, SPG vorzubeugen. Es bedarf aber - im Gegensatz zum zweiten Fall - keiner separaten Prüfung der Straffälligkeitsgefahr. Diese ist der Begehung einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Verbindung definitionsgemäß (arg Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG: "mit dem Vorsatz ... fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen") immanent.