§ 278 Abs. 3 StGB stellt klar, dass die strafbare Beteiligung als Mitglied einerseits durch die Begehung einer (eigenständigen) Straftat im Rahmen der Vereinigung begangen werden kann (erste Variante). Darüber hinaus wird die Strafbarkeit aber auch durch eine sonstige Beteiligung - in Form der Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder durch jede sonstige (aktive) Beteiligung im Wissen, dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten zu fördern (zweite Variante) - verwirklicht.Paragraph 278, Absatz 3, StGB stellt klar, dass die strafbare Beteiligung als Mitglied einerseits durch die Begehung einer (eigenständigen) Straftat im Rahmen der Vereinigung begangen werden kann (erste Variante). Darüber hinaus wird die Strafbarkeit aber auch durch eine sonstige Beteiligung - in Form der Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder durch jede sonstige (aktive) Beteiligung im Wissen, dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten zu fördern (zweite Variante) - verwirklicht.