Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2024/01/0037
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
SPG 1991 §16 Abs1 Z2
VwRallg
Rechtssatz
Wenngleich eine gewisse "Organisationsstruktur" dem Wesen einer Verbindung immanent ist (vgl. ErläutRV 81 BlgNR 21. GP 5 f), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein "Bandenführer" nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will.Wenngleich eine gewisse "Organisationsstruktur" dem Wesen einer Verbindung immanent ist vergleiche ErläutRV 81 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5 f), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein "Bandenführer" nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L09
Im RIS seit
27.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2024010037_20251211L10