Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs1 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Wenngleich eine gewisse "Organisationsstruktur" dem Wesen einer Verbindung immanent ist vergleiche ErläutRV 81 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5 f), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein "Bandenführer" nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L09

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010037_20251211L10