Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Rechtssatz

Wenngleich eine gewisse "Organisationsstruktur" dem Wesen einer Verbindung immanent ist vergleiche ErläutRV 81 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5 f), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein "Bandenführer" nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L09