Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/22/0080
Entscheidungsdatum
23.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2021/I/206
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc idF 2022/I/106
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art10 Abs3 lita
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/22/0081
Ra 2023/22/0082
Ra 2023/22/0083
Ra 2023/22/0084
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0209 E 27. Juni 2022 RS 3 (hier nur die ersten zwei Sätze)
Stammrechtssatz
Zwar sind die Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Mutter des Zusammenführenden auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister des Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 MRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 MRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Mutter des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wäre auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der Geschwister des Zusammenführenden in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).Zwar sind die Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Mutter des Zusammenführenden auch (von vornherein) nicht zu dem in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister des Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Artikel 8, MRK geboten wäre. Eine im Lichte von Artikel 8, MRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Mutter des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wäre auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der Geschwister des Zusammenführenden in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220080.L03
Im RIS seit
21.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Dokumentnummer
JWR_2023220080_20240223L03