Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0114

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss vergleiche zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160114.L09

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160114_20250220L05

Rechtssatz für Ra 2024/16/0072

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0072

Entscheidungsdatum

24.03.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0114 E 20. Februar 2025 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss vergleiche zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160072.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160072_20250324L01

Rechtssatz für Ra 2024/16/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0069

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0114 E 20. Februar 2025 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss vergleiche zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160069.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160069_20250327L01