Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0114

Rechtssatz

Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss vergleiche zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160114.L09