Das Finanzamt ist als zuständiger Träger unmittelbar aus Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 verpflichtet, den Antrag auf Familienleistungen einer Person in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Antrag einer anderen Person zu berücksichtigen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt (vgl. näher VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125).Das Finanzamt ist als zuständiger Träger unmittelbar aus Artikel 60, Absatz eins, Satz 3 VO 987 aus 2009, verpflichtet, den Antrag auf Familienleistungen einer Person in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Antrag einer anderen Person zu berücksichtigen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt vergleiche näher VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125).