Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/16/0007

Rechtssatz

Das Finanzamt ist als zuständiger Träger unmittelbar aus Artikel 60, Absatz eins, Satz 3 VO 987 aus 2009, verpflichtet, den Antrag auf Familienleistungen einer Person in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Antrag einer anderen Person zu berücksichtigen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt vergleiche näher VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023160007.J04