Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen (vgl. Ritz, BAO6, § 188 Tz 22, mwN). Daran hat sich auch durch die Einführung des § 191 Abs. 5 BAO nichts geändert (vgl. dazu VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204).Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 188, Tz 22, mwN). Daran hat sich auch durch die Einführung des Paragraph 191, Absatz 5, BAO nichts geändert vergleiche dazu VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204).