Allfällige die atypisch stille Gesellschaft betreffende Bescheide müssen ab Eröffnung des Konkurses über die Inhaberin des Unternehmens gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der stillen Gesellschaft ergehen.Allfällige die atypisch stille Gesellschaft betreffende Bescheide müssen ab Eröffnung des Konkurses über die Inhaberin des Unternehmens gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO an die ehemaligen Gesellschafter der stillen Gesellschaft ergehen.