Ein Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO ist ein Bescheid kassatorischer Art. "Sache", daher den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens, bilden die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 11 und 13 zu § 299 BAO unter Hinweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN).Ein Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, BAO ist ein Bescheid kassatorischer "Art". "Sache", daher den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens, bilden die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anmerkung 11 und 13 zu Paragraph 299, BAO unter Hinweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN).