Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0177

Entscheidungsdatum

09.04.2026

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob der jeweilige Unternehmer Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die vom Unternehmer erbrachten Leistungen in der Folge für den Tourismus Nutzen erbringen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die entgeltliche Erbringung von Leistungen, die dem Tourismus dienen (Nutzen für den Tourismus), regelmäßig (allerdings nicht immer) dadurch finanziert wird, dass der Leistungsempfänger Nutzen aus dem Tourismus erzielt (etwa bei Erbringung von Leistungen durch einen Unternehmer an einen Hotelier; oder bei Planung oder Errichtung einer Liftanlage für einen im Tourismus tätigen Leistungsempfänger), sodass auch der Leistungserbringer mittelbar Nutzen aus dem Tourismus erzielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130177.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023130177_20260409L03