Verwaltungsgerichtshof
09.04.2026
Ra 2023/13/0177
Entscheidend ist, ob der jeweilige Unternehmer Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die vom Unternehmer erbrachten Leistungen in der Folge für den Tourismus Nutzen erbringen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die entgeltliche Erbringung von Leistungen, die dem Tourismus dienen (Nutzen für den Tourismus), regelmäßig (allerdings nicht immer) dadurch finanziert wird, dass der Leistungsempfänger Nutzen aus dem Tourismus erzielt (etwa bei Erbringung von Leistungen durch einen Unternehmer an einen Hotelier; oder bei Planung oder Errichtung einer Liftanlage für einen im Tourismus tätigen Leistungsempfänger), sodass auch der Leistungserbringer mittelbar Nutzen aus dem Tourismus erzielt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130177.L02