Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/13/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0095

Entscheidungsdatum

24.02.2023

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

TourismusabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0062 E 1. März 2023 RS 3 (hier: Kärnten)

Stammrechtssatz

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen vergleiche VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130095_20230224L03

Rechtssatz für Ra 2022/13/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0062

Entscheidungsdatum

01.03.2023

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1

Rechtssatz

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen vergleiche VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130062.L03

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130062_20230301L03

Rechtssatz für Ra 2022/13/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0081

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0062 E 1. März 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen vergleiche VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022130081.L03

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2022130081_20250528L03

Rechtssatz für Ra 2024/13/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0136

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0062 E 1. März 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen vergleiche VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130136.L03

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130136_20250528L03

Rechtssatz für Ra 2023/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0177

Entscheidungsdatum

09.04.2026

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0062 E 1. März 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen vergleiche VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden konnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130177.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023130177_20260409L02