Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/13/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0071

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Werden etwa die für das Bestehen der behaupteten Geschäftsbeziehungen üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nicht vorgelegt, kann dies eine Verletzung von Sorgfaltspflichten belegen vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Von Bedeutung sind dabei auch die tatsächlich üblichen Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche vergleiche z.B. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130071.L01

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023130071_20230824L02