Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/10/0067

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §14 Abs1;
ApG 1907 §14 Abs2;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd Paragraph 14, ApG in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100067.X01

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011

Dokumentnummer

JWR_2009100067_20090429X01

Rechtssatz für Ro 2023/10/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/10/0016

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z2
ApG 1907 §14

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0067 E 29. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd Paragraph 14, ApG in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100016.J03

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100016_20241212J02