Das pflichtgemäße Ermessen des VwG ist im Lichte des Art. 6 MRK zu handhaben (VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0135), wobei der VwGH bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, wonach der Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 zweifellos unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt).Das pflichtgemäße Ermessen des VwG ist im Lichte des Artikel 6, MRK zu handhaben (VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0135), wobei der VwGH bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, wonach der Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 zweifellos unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt).