Im Unterschied zu § 12b Z 1 AuslBG erfordert die Zulassung als besonders hochqualifizierter Ausländer gemäß § 12 AuslBG schon nach dessen Wortlaut, dass die beabsichtigte Beschäftigung der Qualifikation der Schlüsselkraft und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0170 bis 0171).Im Unterschied zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfordert die Zulassung als besonders hochqualifizierter Ausländer gemäß Paragraph 12, AuslBG schon nach dessen Wortlaut, dass die beabsichtigte Beschäftigung der Qualifikation der Schlüsselkraft und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0170 bis 0171).