Soweit § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG auf Grundstücke abstellt, die Teile einer als forstwirtschaftliches Vermögen "bewerteten wirtschaftlichen Einheit" sind, werden somit in diesem Sinn alle Grundstücke erfasst, die nach dem BewG Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs sind.Soweit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG auf Grundstücke abstellt, die Teile einer als forstwirtschaftliches Vermögen "bewerteten wirtschaftlichen Einheit" sind, werden somit in diesem Sinn alle Grundstücke erfasst, die nach dem BewG Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs sind.