Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/08/0329

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080329.X03

Im RIS seit

16.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2006080329_20071017X03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0007

Entscheidungsdatum

02.08.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §49 Abs1
AlVG 1977 §7
AlVG 1977 §7 Abs2
AlVG 1977 §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0329 E 17. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck im letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080007.L01

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080007_20240802L01