Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/08/0007
Entscheidungsdatum
02.08.2024
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §49 Abs1
AlVG 1977 §7
AlVG 1977 §7 Abs2
AlVG 1977 §9
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0329 E 17. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck im letzten Satz)
Stammrechtssatz
Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des § 10 AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach § 10 AlVG zu prüfen ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des § 10 AlVG ohnedies aus.Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080007.L01
Im RIS seit
03.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2023080007_20240802L01