Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/08/0329

Rechtssatz

Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus.