Auch hinsichtlich Antiquitäten und anderen alten Gegenständen ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob von diesen Gegenständen eine Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) ausgeht. Ist dies zu verneinen, ist schon deshalb der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt und stellt sich die Frage eines weiterhin aufrechten bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gar nicht.Auch hinsichtlich Antiquitäten und anderen alten Gegenständen ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob von diesen Gegenständen eine Gefährdung öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ausgeht. Ist dies zu verneinen, ist schon deshalb der objektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 nicht erfüllt und stellt sich die Frage eines weiterhin aufrechten bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 gar nicht.