Erst wenn die Definition § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 verwirklicht wird, stellt sich die Frage, ob die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 deshalb zu verneinen ist, weil der Pkw weiterhin nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, wobei auch insoweit die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung des Fahrzeugs entscheidend ist, während die Höhe des wirtschaftlichen Werts des Pkw (bzw. nach einem Unfall des Autowracks) für sich allein nicht ausschlaggebend ist.Erst wenn die Definition Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 verwirklicht wird, stellt sich die Frage, ob die Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 deshalb zu verneinen ist, weil der Pkw weiterhin nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, wobei auch insoweit die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung des Fahrzeugs entscheidend ist, während die Höhe des wirtschaftlichen Werts des Pkw (bzw. nach einem Unfall des Autowracks) für sich allein nicht ausschlaggebend ist.