Nach der Definition des § 1 Z 3 MinroG 1999 umfasst "Aufbereiten" das Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen mittels bestimmter, in dieser Norm näher angeführter technischer Verfahren. Dass beim in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beschriebenen Wasch- und Sortierprozess eines dieser Verfahren zur Anwendung kommt, ist aufgrund der ausdrücklichen Nennung des "nassen" Verarbeitens und des "Trennens" im Gesetzeswortlaut des § 1 Z 3 MinroG 1999 nicht zweifelhaft.Nach der Definition des Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG 1999 umfasst "Aufbereiten" das Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen mittels bestimmter, in dieser Norm näher angeführter technischer Verfahren. Dass beim in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beschriebenen Wasch- und Sortierprozess eines dieser Verfahren zur Anwendung kommt, ist aufgrund der ausdrücklichen Nennung des "nassen" Verarbeitens und des "Trennens" im Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG 1999 nicht zweifelhaft.