Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/06/0086
Entscheidungsdatum
12.06.2023
Index
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2022 §36
BauRallg
Rechtssatz
Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens erteilt wurde, wobei die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung ist. Ein (erfolgloser) Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für ein Bauobjekt spricht dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden war (vgl. sinngemäß zur OÖ BauO 1994 VwGH 30.1.2014, 2013/05/0010).Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens erteilt wurde, wobei die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung ist. Ein (erfolgloser) Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für ein Bauobjekt spricht dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden war vergleiche sinngemäß zur OÖ BauO 1994 VwGH 30.1.2014, 2013/05/0010).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L05
Im RIS seit
06.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2023060086_20230612L03