Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0086

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2022 §36
BauRallg

Rechtssatz

Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens erteilt wurde, wobei die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung ist. Ein (erfolgloser) Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für ein Bauobjekt spricht dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden war vergleiche sinngemäß zur OÖ BauO 1994 VwGH 30.1.2014, 2013/05/0010).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L05

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060086_20230612L03