Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0086

Rechtssatz

Eine vermutete Baubewilligung kommt nur dann in Frage, wenn es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gibt, also für die Annahme, dass seinerzeit kein Baukonsens erteilt wurde, wobei die Vollständigkeit der Archive von Bedeutung ist. Ein (erfolgloser) Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für ein Bauobjekt spricht dagegen, dass ursprünglich eine Baubewilligung vorhanden war vergleiche sinngemäß zur OÖ BauO 1994 VwGH 30.1.2014, 2013/05/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L05