Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/06/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/06/0003

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Stmk 1995 §13 idF 2020/011
BauG Stmk 1995 §4 Z30 idF 2020/011
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass es sich bei Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG nicht um eine Abstandsregelung vergleiche dazu Paragraph 13, Stmk. BauG) handelt, sondern um eine Begriffsbestimmung, in welcher lediglich festgelegt wird, welche Bauteile bei der Bestimmung der Gebäudefront nicht zu berücksichtigen sind, finden sich in den Materialien vergleiche römisch siebzehn. GPStLT Ausschussbericht EZ 3308/9) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, die Frage der Abstandsrelevanz vorspringender Bauteile, welche nachträglich an bereits abstandsunterschreitenden Gebäuden zugebaut werden, einer Neuregelung unterziehen und deren Zulässigkeit einschränken wollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023060003.J02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2023060003_20251104J02