Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0024

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Rechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, zum OÖ ROG 1994 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom VwGH im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht. Inwiefern sich die in Frage stehenden Teile eines Betriebes emissionsseitig von der Betriebstype unterscheiden müssen, zeigt der Gesetzgeber insofern näher auf, als er als Beispiel für derartige emissionsseitig wesentlich unterschiedliche Betriebsteile im Gesetzestext selbst die Büro- oder Lagernutzung anführt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050024.J03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2015050024_20170926J03

Rechtssatz für Ra 2023/05/0236

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0236

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0237
Ra 2023/05/0238
Ra 2023/05/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, zum OÖ ROG 1994 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom VwGH im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht. Inwiefern sich die in Frage stehenden Teile eines Betriebes emissionsseitig von der Betriebstype unterscheiden müssen, zeigt der Gesetzgeber insofern näher auf, als er als Beispiel für derartige emissionsseitig wesentlich unterschiedliche Betriebsteile im Gesetzestext selbst die Büro- oder Lagernutzung anführt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050236.L05

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050236_20250224L05

Rechtssatz für Ra 2023/05/0240

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0240

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0241
Ra 2023/05/0242
Ra 2023/05/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, zum OÖ ROG 1994 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom VwGH im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht. Inwiefern sich die in Frage stehenden Teile eines Betriebes emissionsseitig von der Betriebstype unterscheiden müssen, zeigt der Gesetzgeber insofern näher auf, als er als Beispiel für derartige emissionsseitig wesentlich unterschiedliche Betriebsteile im Gesetzestext selbst die Büro- oder Lagernutzung anführt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L04

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050240_20250224L04