Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0240

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0241

Ra 2023/05/0242

Ra 2023/05/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, zum OÖ ROG 1994 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom VwGH im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht. Inwiefern sich die in Frage stehenden Teile eines Betriebes emissionsseitig von der Betriebstype unterscheiden müssen, zeigt der Gesetzgeber insofern näher auf, als er als Beispiel für derartige emissionsseitig wesentlich unterschiedliche Betriebsteile im Gesetzestext selbst die Büro- oder Lagernutzung anführt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L04