Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/05/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/05/0148

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

Übergangene Partei Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1987050148_19871215X02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0063

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0148 E 15. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L05

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050063_20230906L05