Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0063

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs3
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauRallg

Rechtssatz

Wie bereits zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ausgesprochen vergleiche die zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.2.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 erteilt werden muss.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L03

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050063_20230906L03

Rechtssatz für Ra 2023/05/0231

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0231

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs3
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/05/0063 E 6. September 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Wie bereits zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ausgesprochen vergleiche die zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.2.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 erteilt werden muss.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050231.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050231_20231027L01