Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0231
Entscheidungsdatum
27.10.2023
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs3
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0232
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/05/0063 E 6. September 2023 RS 3
Stammrechtssatz
Wie bereits zu § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ausgesprochen (vgl. die zu § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.2.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 erteilt werden muss.Wie bereits zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ausgesprochen vergleiche die zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.2.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 erteilt werden muss.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050231.L02
Im RIS seit
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2023050231_20231027L01