Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0231

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/05/0063 E 6. September 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Wie bereits zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ausgesprochen vergleiche die zu Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.2.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 erteilt werden muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050231.L02