Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0039

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §70 Abs6
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0040

Rechtssatz

Die Art der Abweichung ist für die Frage, ob sie von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst ist, nicht relevant. Der Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 legt nicht fest, in welchem Ausmaß von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen worden sein muss. Insbesondere wird nicht normiert, dass nur eine Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung, welche ein rechtliches aliud bewirkt hat und damit eine gänzliche neuerliche Baubewilligung notwendig macht, von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst sein soll. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 gilt somit auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, welche als "bloße" Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig waren und es weiterhin sind, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben vergleiche VwGH 3.8.2020, Ra 2019/05/0226).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L05

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050039_20231027L04