Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0039

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0040

Rechtssatz

Die Art der Abweichung ist für die Frage, ob sie von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst ist, nicht relevant. Der Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 legt nicht fest, in welchem Ausmaß von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen worden sein muss. Insbesondere wird nicht normiert, dass nur eine Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung, welche ein rechtliches aliud bewirkt hat und damit eine gänzliche neuerliche Baubewilligung notwendig macht, von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst sein soll. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 gilt somit auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, welche als "bloße" Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig waren und es weiterhin sind, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben vergleiche VwGH 3.8.2020, Ra 2019/05/0226).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L05