Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0039
Entscheidungsdatum
27.10.2023
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0040
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0226 E 3. August 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Bei § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach § 14 NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.Bei Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L04
Im RIS seit
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2023050039_20231027L03