Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0226

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §70 Abs6

Rechtssatz

Bei Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050226.L02

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050226_20200803L02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0039

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §70 Abs6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0226 E 3. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L04

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050039_20231027L03

Rechtssatz für Ra 2022/13/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0009

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §70 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0226 E 3. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130009.L03

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022130009_20240527L02