Verwaltungsgerichtshof
03.08.2020
Ra 2019/05/0226
Bei Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 handelt es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll. Diese setzt voraus, dass zu einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine Baubewilligung bestanden haben muss, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde (wobei der Grund für diese Abweichung - mangels einer diesbezüglichen Normierung - unmaßgeblich ist) und dafür eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050226.L02