Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/05/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2021/05/0014

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
L81509 Umweltschutz Wien

Norm

EURallg
UmweltinformationsG Wr 2001 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4
32003L0004 Umweltinformationen-RL

Rechtssatz

Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021050014.J06

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021050014_20220609J06

Rechtssatz für Ra 2023/05/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0036

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
L81509 Umweltschutz Wien

Norm

EURallg
UmweltinformationsG Wr 2001 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4
32003L0004 Umweltinformationen-RL

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/05/0014 E 9. Juni 2022 RS 6 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L05

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050036_20230525L05