Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0036
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
L81509 Umweltschutz Wien
Norm
EURallg
UmweltinformationsG Wr 2001 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4
32003L0004 Umweltinformationen-RL
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/05/0014 E 9. Juni 2022 RS 6 (hier: nur die ersten drei Sätze)
Stammrechtssatz
Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß § 6 Abs. 4 Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L05
Im RIS seit
06.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2023050036_20230525L05