Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2023/05/0036
GRS wie Ro 2021/05/0014 E 9. Juni 2022 RS 6 (hier: nur die ersten drei Sätze)
Eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzende Wr UmweltinformationsG 2001 macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 sind die in Absatz eins und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L05