Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/20/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/20/0001

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §17
12010E267 AEUV Art267

Rechtssatz

Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023200001_20230912J03

Rechtssatz für Ra 2023/04/0221

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0221

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/04/0224 B 27.11.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/20/0001 E 12. September 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040221.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040221_20231127L02