Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 98
32016R0679 DSGVO Art40

Rechtssatz

Bei Verhaltensregeln handelt es sich um ein Instrument der Selbstregulierung bzw. Selbstbindung. Verhaltensregeln sollen durch bereichsspezifische Präzisierungen der DSGVO praxisnah dazu beitragen, auf die Besonderheiten einzelner Branchen einzugehen und damit für die jeweiligen Unternehmer die ordnungsgemäße Anwendbarkeit der DSGVO zu erleichtern. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, sollten die Verhaltensregeln das in der DSGVO vorgesehene Niveau unterschreiten. Dies lässt sich auch Erwägungsgrund 98 entnehmen, dem zufolge sich die Verhaltensregeln innerhalb der Grenzen der DSGVO halten müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L14

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040005_20240517L12