Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0005
Entscheidungsdatum
17.05.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 98
32016R0679 DSGVO Art40
Rechtssatz
Bei Verhaltensregeln handelt es sich um ein Instrument der Selbstregulierung bzw. Selbstbindung. Verhaltensregeln sollen durch bereichsspezifische Präzisierungen der DSGVO praxisnah dazu beitragen, auf die Besonderheiten einzelner Branchen einzugehen und damit für die jeweiligen Unternehmer die ordnungsgemäße Anwendbarkeit der DSGVO zu erleichtern. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, sollten die Verhaltensregeln das in der DSGVO vorgesehene Niveau unterschreiten. Dies lässt sich auch Erwägungsgrund 98 entnehmen, dem zufolge sich die Verhaltensregeln innerhalb der Grenzen der DSGVO halten müssen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L14
Im RIS seit
25.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040005_20240517L12