Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2023/04/0005
Bei Verhaltensregeln handelt es sich um ein Instrument der Selbstregulierung bzw. Selbstbindung. Verhaltensregeln sollen durch bereichsspezifische Präzisierungen der DSGVO praxisnah dazu beitragen, auf die Besonderheiten einzelner Branchen einzugehen und damit für die jeweiligen Unternehmer die ordnungsgemäße Anwendbarkeit der DSGVO zu erleichtern. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, sollten die Verhaltensregeln das in der DSGVO vorgesehene Niveau unterschreiten. Dies lässt sich auch Erwägungsgrund 98 entnehmen, dem zufolge sich die Verhaltensregeln innerhalb der Grenzen der DSGVO halten müssen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L14